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1 Bauordnungsrecht
Bauordnungsrecht n law related to building regulations [codes] -
2 Bauordnungsrecht
Bau·ord·nungs·rechtnt JUR building regulations law -
3 Bauordnungsrecht
nFederal State Building Order -
4 Grenzabstand
(Bauordnungsrecht); Gebäude müssen mit allen ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche Abstand von den Grenzen des Baugrundstücks einhalten, es sei denn, es ist Grenzbebauung vorgeschrieben. Regelungen enthalten die Landesbauordnungen. Der Mindestabstand von Gebäuden zu Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrswegen liegen, wurde früher häufig als Bauwich( BauO NW 1970) bezeichnet. Je nachdem, ob die Grenze oder das Gebäude der begriffliche Bezug ist, wird von Grenzabständen oder Abstandflächen (BauO NW § 7) gesprochen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Grenzabstand
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5 Abnahmen
1. Bauvertragsrecht (privates Baurecht): Abnahme einer Bauleistung nach VOB, Teil B ( DIN 1961) § 12 zur Feststellung von vertraglich vereinbartem Ausführungsumfang und vereinbarter Ausführungsqualität. 2. Bauordnungsrecht: Im Rahmen der behördlichen Bauüberwachung können Abnahmen bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten, die Abnahme des Rohbaus und die Abnahme des gebrauchsfertigen Bauvorhabens (Schlussabnahme) verlangt werden. Rohbauabnahme und Schlussabnahme sind auch vom Bauherrn zu beantragen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Abnahmen
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6 Abstandflächen
von oberirdischen baulichen Anlagen frei zu haltende Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden (Bauordnungsrecht).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Abstandflächen
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7 Bauherr
Veranlasser einer Baumaßnahme (siehe Landesbauordnungen). Er ist verantwortlich dafür, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Er bestellt Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer. Er kann deren Tätigkeit übernehmen, wenn er den Anforderungen, die an sie nach Bauordnungsrecht gestellt werden, genügt.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauherr
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8 Bauprodukte
nach dem Bauproduktengesetz Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser und Fertiggaragen. Die Landesbauordnungen und die Musterbauordnung unterscheiden gleichermaßen zwischen - geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBO), - nicht geregelten Bauprodukten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MBO), - nach BauPG oder Vorschriften zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien in Verkehr gebrachten Bauprodukten - mit CE-Zeichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO), - sonstigen Bauprodukten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MBO). Aufgrund des § 20 Abs. 1 Musterbauordnung( MBO) dürfen Bauprodukte in der Regel nur verwendet, d. h. in eine bauliche Anlage eingebaut werden, wenn sie - bekannt gemachten technischen Regeln entsprechen oder nach dem BauPG und anderen EU-Recht umsetzenden Vorschriften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und - das übereinstimmungszeichen (ü-Zeichen - künftig das europäische Konformitätszeichen CE -) tragen, - vom Deutschen Institut für Bautechnik in einer Liste C bekannt gemachte Bauprodukte von untergeordneter baurechtlicher Bedeutung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MBO) sind. Geregelte Bauprodukte werden nach technischen Regeln hergestellt, welche in Teil 1 der Bauregelliste A vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer im jährlichen Turnus bekannt gemacht werden. Bauprodukte gelten auch noch als "geregelt", wenn sie nur unwesentlich von den technischen Regeln der Bauregelliste A abweichen. Von nicht geregelten Bauprodukten ist dann auszugehen, wenn die Bauprodukte entweder wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 enthaltenen technischen Regeln abweichen oder wenn es für sie keine derartigen technischen Regeln gibt. Nicht geregelte Bauprodukte bedürfen daher eines besonderen Verwendbarkeitsnachweises nach § 20 Abs. 3 MBO. Als solche sind nach Bauordnungsrecht vorgesehen: - die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21 MBO) oder - das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (§ 21 a MBO) - "kleine Zulassung" - einer dafür nach § 24 c MBO anerkannten Prüfstelle oder - die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (§ 22 MBO). Unter sonstigen Bauprodukten werden Bauprodukte verstanden, die für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen nicht von besonderer sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, für die technische Vorschriften von Seiten regelsetzender technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen, fachspezifischer Institutionen und Ingenieur-Verbände (z. B. VDI Verein Deutscher Ingenieure, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) als allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar bestehen, deren Aufnahme in die Bauregelliste A aber von der Bauaufsicht nicht als notwendig angesehen wird. Die Landesbauordnungen fordern für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeits- und übereinstimmungsnachweise. Somit entfällt auch die Kennzeichnung mit dem ü-Zeichen.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Bauprodukte
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9 Baurecht, öffentliches
1. Planungsrecht( städtebauliches) ist nach Art. 74 des Grundgesetzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz mit Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Planzeichenverordnung( PlanzV) ausgeschöpft. 2. Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die sogenannte Dürkheimer Vereinbarung von 1955 zwischen den Bundesländern und dem Bund führte 1959 zur Musterbauordnung, die für alle Landesbauordnungen als Rahmen diente. Musterbauordnung und Landesbauordnungen werden laufend aktualisiert. 3. Zum öffentlichen Baurecht gehören Vorschriften aufgrund der oben genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Man rechnet auch Gesetze über Spielplätze und Denkmalschutzgesetze dazu.Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Baurecht, öffentliches
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10 Umweltschutz
wichtiger Aufgabenbereich des Staates und der Kommunen. Er ist verankert im Strafrecht (siehe Straftaten gegen die Umwelt), im Planungsrecht( Baugesetzbuch), im Naturschutzrecht, im Bauordnungsrecht, im Wasserrecht und schließlich im Umweltrecht (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz, Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Abfallgesetz und Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung).Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens mit Abbildungen > Umweltschutz
См. также в других словарях:
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Bauordnungsrecht — Das Bauordnungsrecht ist neben dem Städtebaurecht (auch: Bauplanungsrecht) ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und wird von den Bundesländern insbesondere in den Landesbauordnungen geregelt. Es befasst sich mit den baulich technischen… … Deutsch Wikipedia
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